Trennungs-Erlasse

"Die von den ausländischen Arbeiterinnen geborenen Kinder dürfen auf keinen Fall durch deutsche Einrichtungen betreut, in deutsche Kinderheime aufgenommen oder sonst mit deutschen Kindern gemeinsam aufwachsen und erzogen werden. Daher werden in den Unterkünften besondere Kleinkinderbetreuungseinrichtungen einfachster Art - 'Ausländerkinder-Pflegestätte' genannt - errichtet, in denen diese Ausländerkinder von weiblichen Angehörigen des betreffenden Volkstums betreut werden." (Erlass des Reichsführers SS vom 27.7.1943)

Diese Einrichtungen waren nach dem Erlass des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz (GBA) vom 15.12.1942 "in verständnisvoller Zusammenarbeit mit den Betrieben... zu schaffen". Die Deutsche Arbeitsfront bzw. der Reichsnährstand sollten die "Pflegestätten" beaufsichtigen.

Im März 1943 regelte ein Erlass des GBA, dass die Betriebe pro Tag einen Betrag von 0,75 RM für die Unterbringung der Kinder von der "Ostarbeiterabgabe" absetzen konnten. Tatsächlich musste eine Zwangsarbeiterin bis zu 1 RM pro Tag für ihr getrennt untergebrachtes Kind bezahlen - ein Betrag, der den kärglichen "Lohn" aufzehrte und ab 1944 bei weitem überschritt. Den Kindern wurde ein halber Liter Milch pro Tag zugestanden, Nährmittel wie Mehl oder Grieß erst ein knappes Jahr später - ein Jahr, in dem bereits ungezählte Kinder verhungert waren.

Die in Bezug auf Trägerschaft, Finanzierung, Einrichtung u.ä. mehr als vage gehaltenen Erlasse führten zu regional und örtlich unterschiedlichen Konstruktionen.

 
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