Abtreibungen
Während Abtreibung bei deutschen "erbgesunden" Frauen unter schwere Strafen gestellt war (ab 1943 war sogar die Todesstrafe möglich), galten im "Krieg an der Geburtenfront" andere Maßstäbe: Der "rassisch minderwertige Nachwuchs von Ostarbeiterinnen und Polinnen" sollte "möglichst unterbunden werden". Nach einer Anordnung des Reichsgesundheitsführers vom 11. März 1943 konnte bei "Ostarbeiterinnen" die Schwangerschaft "auf Wunsch" unterbrochen werden (eine entsprechende Anordnung für Polinnen folgte im August 1943).
Über die Anträge entschied eine Gutachterstelle der zuständigen Ärztekammer. Die Abbrüche wurden meist in Kranken- und Entbindungsbaracken, die den Krankenhäusern angegliedert waren, vorgenommen. Abtreibungen bis zum 5. Schwangerschaftsmonat waren üblich. Auch die Einleitung von Frühgeburten (7./8. Monat) galt als "Schwangerschaftsunterbrechung" (siehe Hutthurm, Gau Bayerische Ostmark).
In den meisten Fällen dürften Andeutungen, welches Schicksal dem Baby drohte, oder die Aufforderung, sich bei der Gestapo beraten zu lassen, genügt haben, um die Frauen zum "freiwilligen" Abbruch zu nötigen.
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